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Onlineshop

Rechtliche Anforderungen im Onlineshop: Was Sie jetzt erfüllen müssen

Impressum, Bestellbutton, Widerrufsbutton, LUCID, GPSR und Barrierefreiheit: welche rechtlichen Anforderungen Ihr Onlineshop heute erfüllen muss.

Autor
Mücahit Arslan · Mitgründer
Veröffentlicht
Lesezeit
8 Min. Lesezeit
Ein versandfertiges Paket und eine Checkliste mit sechs Punkten auf dem Schreibtisch; vier sind abgehakt, zwei offen. Dahinter ist eine Produktseite geöffnet.
Inhalt
  1. Welche rechtlichen Anforderungen gelten für einen Onlineshop?
  2. Was gehört ins Impressum?
  3. Was gilt für Bestellbutton und Preisangaben?
  4. Wie funktionieren Widerrufsrecht und Widerrufsbutton?
  5. Wie setzen Sie Datenschutz, Cookies und Tracking richtig um?
  6. Wer muss sich bei LUCID registrieren?
  7. GPSR: Welche Angaben braucht jede Produktseite?
  8. Gilt das BFSG für Ihren Onlineshop?
  9. Was gilt beim Verkauf ins EU-Ausland?
  10. Was ist entfallen?
  11. Was gehört technisch dazu?

Ein Onlineshop, der an Verbraucher in Deutschland verkauft, muss heute deutlich mehr erfüllen als Impressum und Datenschutzerklärung. Pflicht sind unter anderem ein Bestellbutton mit „zahlungspflichtig bestellen“, eine korrekte Widerrufsbelehrung und seit dem 19. Juni 2026 ein Widerrufsbutton, Preisangaben inklusive Mehrwertsteuer, die Registrierung im Verpackungsregister LUCID, die GPSR-Angaben zu Hersteller und Sicherheit auf jeder Produktseite und für die meisten Shops Barrierefreiheit. Mehrere dieser Pflichten sind erst zwischen 2024 und 2026 hinzugekommen und fehlen in vielen Shops noch.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Jede Pflicht ist mit der gesetzlichen Grundlage verlinkt; für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Welche rechtlichen Anforderungen gelten für einen Onlineshop?

Für einen Onlineshop, der sich an Verbraucher richtet, sind neun Bereiche verpflichtend. Einige gelten seit Jahren, andere sind neu und in vielen Shops noch nicht umgesetzt:

BereichGrundlageGilt seit
Impressum§ 5 DDGJahren (DDG seit Mai 2024)
Datenschutzerklärung und Cookie-EinwilligungArt. 13 DSGVO, § 25 TDDDGJahren
Bestellbutton „zahlungspflichtig bestellen“§ 312j BGB2012
Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung§§ 355, 356 BGBJahren
Widerrufsbutton§ 356a BGB19. Juni 2026
Niedrigster Preis der letzten 30 Tage bei Rabatten§ 11 PAngV2022
Registrierung im Verpackungsregister LUCIDVerpackG2019, verschärft 2022
Produktsicherheitsangaben auf der ProduktseiteArt. 19 GPSR13. Dezember 2024
BarrierefreiheitBFSG28. Juni 2025

Die meisten Punkte werden technisch im Shop selbst gelöst: die richtigen Seiten, die richtigen Buttons, die richtigen Angaben im Produkttemplate. Kein Shopsystem und kein Theme bringt all das automatisch vollständig mit; es muss beim Aufbau bewusst eingeplant werden.

Was gehört ins Impressum?

Das Impressum ist die Anbieterkennzeichnung, die jeder geschäftsmäßige Onlineshop leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten muss. Nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, das im Mai 2024 das Telemediengesetz abgelöst hat, gehören dazu:

  • Name und Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, bei Gesellschaften mit Rechtsform und Vertretungsberechtigten
  • Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme, einschließlich E-Mail-Adresse
  • Handelsregister und Registernummer, falls eingetragen
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden

Üblich und sicher ist ein Link „Impressum“ im Footer jeder Seite. Wer sein Impressum noch mit „Angaben gemäß § 5 TMG“ überschreibt, sollte die Überschrift auf das DDG aktualisieren. Ein unvollständiges Impressum gehört zu den häufigsten Gründen für Abmahnungen.

Was gilt für Bestellbutton und Preisangaben?

Auf der Bestellseite sind die Regeln in Deutschland am strengsten. Drei Punkte sind entscheidend.

Der Bestellbutton. Nach § 312j Abs. 3 BGB muss die Schaltfläche, mit der die Bestellung abgeschlossen wird, gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. „Weiter“ oder „Bestellung abschließen“ reicht nicht. Die Folge ist hart: Nach Abs. 4 kommt der Vertrag nur zustande, wenn diese Pflicht erfüllt ist.

Preisangaben. Verbrauchern wird der Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer angezeigt; Versandkosten werden vor der Bestellung klar genannt. Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen oder Länge verkauft werden, kommt der Grundpreis hinzu.

Rabatte. Wer eine Preisermäßigung bewirbt, muss nach § 11 PAngV den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat. Ein „statt 199 €, jetzt 99 €“ ist nur zulässig, wenn 199 € tatsächlich dieser niedrigste Preis war.

Vor dem Bestellabschluss müssen außerdem die wesentlichen Eigenschaften der Ware, der Gesamtpreis, Liefer- und Zahlungsbedingungen und das Widerrufsrecht klar genannt werden. Am saubersten gelingt das in einer Bestellübersicht direkt über dem Button.

Wie funktionieren Widerrufsrecht und Widerrufsbutton?

Verbraucher können einen Fernabsatzvertrag in der Regel innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen widerrufen. Sie müssen darüber in der gesetzlich vorgesehenen Form belehren. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, endet das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Achten Sie auch auf die Rücksendekosten: Sie tragen die Kunden nur, wenn Sie in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen haben.

Seit dem 19. Juni 2026 kommt eine neue Pflicht hinzu: der Widerrufsbutton. Nach § 356a BGB muss jede Online-Oberfläche, über die Verbraucher Verträge mit Widerrufsrecht schließen, eine elektronische Widerrufsfunktion bieten. Sie muss:

  • mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung beschriftet sein,
  • während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein,
  • den Namen des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und einen Weg für die Eingangsbestätigung abfragen,
  • über eine eigene Bestätigungsschaltfläche wie „Widerruf bestätigen“ abgeschlossen werden.

Den Eingang müssen Sie unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, etwa per E-Mail, mit dem Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit. Eine Funktion, die nur im Kundenkonto oder hinter einem versteckten Footer-Link liegt, genügt nicht; auch Gastbesteller müssen sie leicht finden. Viele Shopsystem-Anbieter und Marktplätze haben eigene Lösungen angekündigt oder eingeführt; prüfen Sie, ob Ihre Lösung alle genannten Punkte erfüllt.

Wie setzen Sie Datenschutz, Cookies und Tracking richtig um?

Eine Datenschutzerklärung ist Pflicht. Sie erklärt nach Art. 13 DSGVO, welche Daten Sie zu welchem Zweck, auf welcher Rechtsgrundlage und mit wem verarbeiten: Zahlungsanbieter, Versanddienstleister, Hosting, Analyse- und Werbetools.

Für Cookies und ähnliche Technologien gilt zusätzlich § 25 TDDDG: Alles, was nicht unbedingt erforderlich ist, also Analyse- und Werbe-Cookies, darf erst nach Einwilligung laufen. In der Praxis heißt das: ein Einwilligungsbanner und kein Tracking-Code, bevor die Einwilligung vorliegt.

Auf unserer eigenen Website haben wir es so umgesetzt: Google Tag Manager, Google Analytics und das Meta Pixel werden nur geladen, wenn Besucher im Banner zustimmen. Wer nicht zustimmt, bekommt keines dieser Werkzeuge ausgespielt.

Wer muss sich bei LUCID registrieren?

Registrieren muss sich jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, in Deutschland erstmals in Verkehr bringt. Für Onlineshops sind das nicht nur Produktverpackungen, sondern auch Versandkarton, Füllmaterial und Klebeband. Zwei Schritte gehören dazu:

  1. Registrierung im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister, vor dem ersten Verkauf. Das Register ist öffentlich; Marktplätze und Wettbewerber können sehen, ob Sie eingetragen sind.
  2. Systembeteiligung. Sie melden die Verpackungsmengen bei einem dualen System und bezahlen die Entsorgung.

Ohne Registrierung dürfen verpackte Waren nicht verkauft werden, und Marktplätze dürfen den Verkauf nicht registrierter Händler nicht zulassen.

GPSR: Welche Angaben braucht jede Produktseite?

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR). Für Onlineshops ist Art. 19 am wichtigsten: Im Fernabsatz muss jedes Produktangebot klar und sichtbar folgende Angaben enthalten:

  • Name, eingetragener Handelsname oder Marke des Herstellers sowie Post- und E-Mail-Adresse
  • wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist: Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Person in der EU
  • Angaben zur Identifizierung des Produkts, etwa Abbildung, Typ und gegebenenfalls Chargen- oder Seriennummer
  • Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache

Wer Produkte von Herstellern außerhalb der EU verkauft, muss außerdem Art. 16 kennen: Ein Verbraucherprodukt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist. In Shopsystemen heißt das meist: Das Produkttemplate braucht neue Felder für Hersteller, verantwortliche Person und Sicherheitshinweise, und die Daten müssen für jedes Produkt gepflegt werden.

Gilt das BFSG für Ihren Onlineshop?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 und erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Onlineshops für Verbraucher. Der Shop muss auch für Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen nutzbar sein: Bedienung per Tastatur, Struktur für Screenreader, ausreichende Farbkontraste, Alternativtexte für Bilder.

Eine wichtige Ausnahme steht in § 3 Abs. 3 BFSG: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Nach § 2 BFSG ist das ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Auch wenn Sie ausgenommen sind, rechnet sich Barrierefreiheit: Ein zugänglicher Shop verkauft an mehr Menschen, ist mobil angenehmer zu bedienen und wird von Suchmaschinen besser verstanden. Auf unserer eigenen Website prüfen automatisierte Tests die Barrierefreiheit bei jeder Änderung; findet ein Test einen Fehler, geht die Änderung nicht online.

Was gilt beim Verkauf ins EU-Ausland?

Verkaufen Sie auch an Verbraucher in anderen EU-Ländern, betrifft das vor allem die Umsatzsteuer. Bis zu einem EU-weiten Schwellenwert von 10.000 Euro pro Jahr für solche Fernverkäufe gilt die deutsche Umsatzsteuer. Darüber hinaus gilt die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes; über den One-Stop-Shop (OSS) können Sie diese zentral in Deutschland erklären, statt sich in jedem Land zu registrieren.

Rechtlich gelten beim Verkauf ins EU-Ausland in vielen Punkten ähnliche Regeln, weil sie auf EU-Recht beruhen. Sprache, Preisangaben und Versandbedingungen müssen aber zum jeweiligen Markt passen. Klären Sie die steuerliche Seite mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie in einem neuen Land werben.

Was ist entfallen?

Viele Shops haben im Impressum oder Footer noch einen Link zur OS-Plattform der EU. Diese Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3228 abgeschafft und am 20. Juli 2025 endgültig abgeschaltet; die Pflicht zum Link ist damit entfallen. Ein Link auf eine nicht mehr existierende Plattform kann Verbraucher irreführen. Prüfen Sie Impressum, AGB und Footer, gerade bei Shops, die mit Rechtstext-Vorlagen erstellt wurden.

Was gehört technisch dazu?

Rechtliche Anforderungen halten den Shop geöffnet; verkaufen lassen ihn Technik und Inhalte. Drei Punkte sehen wir in der Praxis immer wieder:

  1. Das Produkttemplate ist der Schlüssel. GPSR-Angaben, Grundpreise, Lieferzeiten und Variantenpreise gehören in das Template, nicht in einzelne Produkttexte. Einmal richtig angelegt, sind sie auf jeder Produktseite korrekt.
  2. Strukturierte Daten und Produktfeed müssen zum Shop passen. Google zeigt Produkte kostenlos in Shopping, Suche und Bildersuche. Stimmen Preise, Mehrwertsteuer oder Varianten im Feed nicht mit der Seite überein, werden Produkte abgelehnt. Wie das in einem echten Shop aussah, beschreiben wir im Beitrag Produktpreis stimmt nicht überein.
  3. Rechtstexte sind Teil des Designs. Widerrufsbutton, Einwilligungsbanner und Bestellübersicht wirken sich direkt auf die Conversion aus. Sauber gestaltet stören sie nicht, sondern schaffen Vertrauen.

Wir betreuen die technische Seite eines Möbel-Onlineshops im deutschsprachigen Markt und haben unsere eigene Website nach denselben Regeln aufgebaut. Wer einen Shop neu aufbaut, spart Zeit und Geld, wenn diese Anforderungen von Anfang an eingeplant sind, statt sie nach der ersten Abmahnung nachzurüsten. Wenn Sie zusätzlich in weiteren Sprachen verkaufen wollen, hilft unser Ratgeber zur mehrsprachigen Website.

Häufige Fragen

Ja, seit dem 19. Juni 2026. Wer online Fernabsatzverträge mit Widerrufsrecht schließt, muss nach § 356a BGB eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten. Sie ist mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung beschriftet, während der Widerrufsfrist ständig gut sichtbar erreichbar und führt über eine eigene Bestätigungsschaltfläche. Der Eingang muss dem Verbraucher sofort mit Datum und Uhrzeit bestätigt werden.

Jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, in Deutschland erstmals in Verkehr bringt. Für Onlineshops heißt das: auch Versandkarton, Füllmaterial und Klebeband zählen. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle muss vor dem ersten Verkauf erfolgen, zusätzlich ist die Beteiligung an einem dualen System nötig. Ohne Registrierung dürfen verpackte Waren nicht verkauft werden.

Für Onlineshops, die sich an Verbraucher richten, gilt es seit dem 28. Juni 2025. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Auch wenn Sie ausgenommen sind, lohnt sich Barrierefreiheit: Ein zugänglicher Shop erreicht mehr Kunden und wird auch von Suchmaschinen besser gelesen.

Nach § 5 DDG: Name und Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse, falls vorhanden das Handelsregister mit Registernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Bei Gesellschaften kommen die Vertretungsberechtigten hinzu. Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, üblicherweise über einen Link im Footer jeder Seite.

Nein. Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3228 abgeschafft und am 20. Juli 2025 endgültig abgeschaltet. Damit ist auch die Pflicht zum Link entfallen. Ein Link auf eine Plattform, die es nicht mehr gibt, kann Verbraucher irreführen. Prüfen Sie Impressum, AGB und Footer, gerade wenn Ihr Shop mit einer Vorlage erstellt wurde.

Rechtlich zuerst: Impressum, Datenschutzerklärung mit Cookie-Einwilligung, korrekter Bestellbutton, Widerrufsbelehrung und Widerrufsbutton, Preise inklusive Mehrwertsteuer und Versandkosten, LUCID-Registrierung und die GPSR-Angaben auf jeder Produktseite. Technisch und für den Verkauf: schnelle mobile Seiten, verständliche Produkttexte und saubere Produktdaten für Google Shopping. Am günstigsten ist es, all das beim Aufbau einzuplanen statt später nachzurüsten.

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